Rund um das Kürzel KVDG kursieren derzeit viele Halbwahrheiten. Mal heißt es, ab dem 30. Juni 2026 brauche jeder Vermieter eine neue Nummer, mal, es ändere sich gar nichts. Beides ist falsch. Tatsächlich endet an diesem Datum eine technische Übergangsfrist für die Plattformen, während für Eigentümer eine ganz andere Frage entscheidend ist: ob ihre Kommune ein Registrierungsverfahren anbietet. Dieser Beitrag ordnet die Lage nach dem aktuellen Stand der Branchenkommunikation ein und zeigt, was bis zum Stichtag sinnvoll ist — sachlich, ohne Panik, mit klaren Quellen.
Hinweis: Dieser Artikel gibt den Informationsstand vom Juni 2026 nach Veröffentlichungen des Deutschen Ferienhausverbands und der Plattform Holidu wieder. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind im Einzelfall die EU-Verordnung 2024/1028, das KVDG und die jeweilige Satzung Ihrer Kommune. Klären Sie konkrete Pflichten mit der zuständigen Behörde oder rechtlichem Rat.
Worum es beim KVDG überhaupt geht
KVDG steht für das Kurzzeitvermietungs-Datenaustausch-Gesetz. Es ist die deutsche Umsetzung der EU-Verordnung 2024/1028 „über die Erhebung und den Austausch von Daten im Zusammenhang mit Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung". Ziel der Verordnung ist europaweit mehr Transparenz auf dem Markt für Ferienunterkünfte und eine belastbare Datengrundlage für die Wohnungspolitik. Hintergrund ist die in touristischen Regionen wachsende Sorge um bezahlbaren Dauerwohnraum.
Das Verfahren beruht auf zwei Bausteinen. Zum einen gibt es die Registrierungsnummer, häufig Wohnraum-ID genannt, die ein Inserat eindeutig identifiziert. Zum anderen melden die Plattformen künftig Buchungs- und Belegungsdaten über eine zentrale Datenschnittstelle an die zuständigen Stellen. In Deutschland läuft dieser Datenaustausch über die Bundesnetzagentur. Erst beides zusammen erlaubt es Kommunen mit entsprechender Rechtsgrundlage, etwa ein Zweckentfremdungsverbot, die Rechtmäßigkeit einer Vermietung nachzuvollziehen.
Die wichtigste Deadline: 30. Juni 2026
Der 30. Juni 2026 ist keine Frist für einzelne Vermieter, sondern das Ende einer verlängerten Testphase für die technische Umsetzung. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hatte den Plattformen und touristischen Organisationen mehr Zeit eingeräumt, ihre Schnittstellen zur Bundesnetzagentur zu programmieren und zu testen. Ursprünglich war der 20. Mai 2026 als Stichtag vorgesehen; weil sich sowohl das parlamentarische Verfahren als auch die Entwicklung des EU-Prototyps für die Datenschnittstelle erheblich verzögert hatten, wurde die Testphase bis Ende Juni gestreckt.
„Die Unternehmen erhalten nun die dringend benötigte Zeit, um die technischen Anforderungen der EU-Verordnung zuverlässig umzusetzen." — Michelle Schwefel, Deutscher Ferienhausverband, Mitteilung vom 18. Mai 2026
Für Eigentümer bedeutet das: Am 30. Juni selbst passiert in den meisten Fällen nichts Sichtbares. Die relevante Frage ist nicht das Datum, sondern die Kommune. Wo bereits ein Registrierungsverfahren existiert, gelten die Pflichten unabhängig vom Ende der Testphase. Eine erste Orientierung zur Registrierungspflicht und ihren regionalen Unterschieden gibt unser ausführlicher Beitrag zur Registrierungspflicht 2026 im Detail.
Was sich konkret ändert — und für wen
Der wichtigste Satz vorweg, und er stammt sinngemäß vom Deutschen Ferienhausverband selbst: Für die meisten Vermieterinnen und Vermieter wird sich zunächst und möglicherweise auch langfristig nichts ändern. Die Pflicht, eine Registrierungsnummer im Inserat anzugeben, gilt ausschließlich für Kommunen, die ein EU-konformes Registrierungsverfahren bereitstellen. Daraus ergeben sich drei Fälle:
- Ihre Kommune hat kein Registrierungsverfahren. Dann benötigen Sie keine Registrierungsnummer und können wie gewohnt weitervermieten. Kommunen sind nicht verpflichtet, ein Verfahren einzuführen, und können auch nach dem Stichtag darauf verzichten.
- Ihre Kommune hat ein Zweckentfremdungsverbot. Dann muss sie ein EU-konformes Registrierungsverfahren einrichten, und Sie werden eine Wohnraum-ID beantragen müssen. Betroffen sind bislang vor allem Großstädte wie Berlin, München, Hamburg sowie mehrere Städte in Nordrhein-Westfalen.
- Ihre Kommune führt freiwillig ein Verfahren ein. Sobald Sie eine Nummer beantragen können, müssen Sie diese ab Erhalt in jedem Inserat angeben und den Behörden auf Verlangen vorlegen.
Wichtig ist auch, was eine Registrierungsnummer nicht ist: kein Ersatz für eine etwaige Genehmigung. Die Registrierung bestätigt lediglich, dass ein Gastgeber seiner Transparenzpflicht nachkommt. Ein Genehmigungsverfahren darf laut Verordnung nicht an die Registrierung gekoppelt sein, kann aber in einem zweiten Schritt verlangt werden. Für die Nordseeküste, auf der die meisten unserer Objekte liegen, gilt bislang in der Mehrzahl der Gemeinden keine Registrierungspflicht — verlassen sollte man sich darauf jedoch nicht, weil die Bundesländer ihre Gesetzgebung teils noch anpassen.
Die Wohnraum-ID — was sie ist und wie man sie bekommt
Die Wohnraum-ID, je nach Stadt auch Wohnraumschutznummer genannt, wird dort beantragt, wo es ein Verfahren gibt — meist über ein Online-Portal der Kommune oder, wie in Nordrhein-Westfalen, über ein zentrales Landesportal. Für die Beantragung sind nach Darstellung der Plattform Holidu typischerweise Angaben zur antragstellenden Person, ein Eigentumsnachweis oder eine Zustimmung des Eigentümers, Angaben zur Unterkunft sowie zur geplanten Vermietung erforderlich. Die genauen Anforderungen unterscheiden sich von Kommune zu Kommune.
Zu den Kosten gibt es eine klare Leitplanke: Die EU-Verordnung schreibt vor, dass die Registrierung entweder kostenlos ist oder nur eine geringfügige Gebühr kosten darf. Eine jährliche Wiederholung ist nicht vorgesehen, allerdings müssen die Angaben aktuell gehalten werden, etwa wenn sich Kontaktdaten ändern oder das Objekt den Besitzer wechselt. Wer in einer Stadt mit Zweckentfremdungsverbot bereits eine Wohnraumschutznummer hat, muss in vielen Fällen keine zusätzliche Wohnraum-ID beantragen, sollte das aber bei der eigenen Behörde abklären.
Erste verpflichtende Datenmeldung: Anfang September
Die Datenmeldung an die Bundesnetzagentur ist Sache der Plattformen, nicht der einzelnen Vermieter. Nach Mitteilung des Deutschen Ferienhausverbands soll die erste verpflichtende Meldung die Monate Juli und August 2026 umfassen und damit erst Anfang September fällig werden statt bereits im Juni. Gemeldet werden unter anderem die Zahl der vermieteten Nächte, die Zahl der Gäste und deren Wohnsitzländer, die Anschrift der Einheit, die Registrierungsnummer und die URL des Inserats. Eine EU-weit einheitliche Übergangsfrist gibt es nicht; Deutschland hat hier eine nationale Lösung gewählt.
Praktische Folge für Eigentümer: Wer in einer registrierungspflichtigen Kommune vermietet und keine gültige Nummer hinterlegt, läuft Gefahr, dass die Plattform das Inserat nicht veröffentlicht oder entfernt — denn die Portale sind verpflichtet, Inserate ohne erforderliche Nummer zu löschen. Kommt zusätzlich ein Verstoß gegen ein Zweckentfremdungsverbot ans Licht, drohen empfindliche Bußgelder, in München laut Holidu im Extremfall bis zu 500.000 Euro. Solche Höchstbeträge werden selten verhängt, doch vier- bis fünfstellige Strafen sind realistisch.
Schritt für Schritt: Was bis zum Stichtag sinnvoll ist
Auch wenn für die Mehrheit kein Handlungsdruck besteht, lohnt sich eine kurze, geordnete Prüfung. Die folgenden Schritte schaffen Klarheit, ohne in Aktionismus zu verfallen:
- Kommune prüfen. Klären Sie bei Ihrer Gemeinde oder auf der freigeschalteten Seite der Bundesnetzagentur, ob für Ihren Standort ein EU-konformes Registrierungsverfahren besteht oder geplant ist.
- Zweckentfremdung abklären. Prüfen Sie, ob für Ihr Objekt ein Zweckentfremdungsverbot gilt. Falls ja, ist ein Registrierungsverfahren absehbar.
- Nummer beantragen, wo nötig. Gibt es ein Verfahren, beantragen Sie die Wohnraum-ID frühzeitig und halten Sie Eigentumsnachweis und Objektdaten bereit.
- Inserate aktualisieren. Tragen Sie eine erteilte Nummer auf allen Kanälen ein, auf denen Sie inserieren — Plattform wie eigene Website.
- Informiert bleiben. Beobachten Sie die Mitteilungen Ihrer Kommune, Ihrer Tourismusorganisation und der Plattformen, da viele Verfahren erst entstehen.
Wer mehrere Objekte betreut oder schlicht keine Zeit hat, jede Kommune einzeln zu verfolgen, ist mit einem Verwalter gut beraten, der das Meldewesen mitdenkt. Worauf es bei der Auswahl ankommt, haben wir in der Checkliste mit zwölf Fragen zusammengefasst.
Wie RockSTR die KVDG-Compliance für Eigentümer übernimmt
Regulatorik ist genau die Art von Aufgabe, die Eigentümern Zeit und Nerven kostet und an der sich am Ende kein Euro mehr verdienen lässt — sie muss nur sauber erledigt sein. Bei RockSTR gehört das zur Betreuung dazu. Wir prüfen für jedes Objekt, ob die Kommune ein Registrierungsverfahren vorsieht, kümmern uns um die Beantragung der Wohnraum-ID, wo sie nötig ist, und sorgen dafür, dass die Nummer auf allen Kanälen korrekt hinterlegt ist. Die Datenmeldung selbst läuft ohnehin über die Plattformen; unsere Aufgabe ist es, die Inserate so zu führen, dass sie den Anforderungen entsprechen und sichtbar bleiben.
So bleibt die Vermietung dort, wo sie hingehört: bei einer entspannten, gesetzeskonformen Auslastung statt bei Formularen und Fristen. Wie diese Betreuung im Detail aussieht und was sie für Ihr Objekt bedeutet, erfahren Sie auf der Seite zu unserem KVDG-Compliance-Service oder direkt in einem Gespräch über unsere Vermittlung inklusive Compliance.
Die offiziellen Hintergründe lassen sich beim Deutschen Ferienhausverband nachlesen, der die Fristverlängerung für die Plattformen erläutert und auf seiner Themenseite zur EU-Verordnung zur Kurzzeitvermietung einen ausführlichen Frage-Antwort-Teil bereithält. Eine gut aufbereitete Übersicht für Gastgeber bietet zudem das Magazin der Plattform Holidu.
Häufige Fragen
Was passiert nach dem 30. Juni 2026 beim KVDG?
Der 30. Juni 2026 ist nach Angaben des Deutschen Ferienhausverbands das Ende der verlängerten Testphase für die technische Umsetzung der zentralen Datenschnittstelle, nicht eine Frist für einzelne Vermieter. Bis dahin sollen Plattformen und touristische Organisationen ihre Schnittstellen zur Bundesnetzagentur fertig programmiert und getestet haben. Für die meisten Eigentümer ändert sich am Stichtag selbst zunächst nichts; entscheidend ist, ob die eigene Kommune ein Registrierungsverfahren anbietet.
Brauche ich als Eigentümer eine Wohnraum-ID?
Eine Registrierungsnummer beziehungsweise Wohnraum-ID benötigen Sie laut Deutschem Ferienhausverband nur dann, wenn Ihre Kommune ein EU-konformes Registrierungsverfahren bereitstellt. Kommunen mit Zweckentfremdungsverbot müssen ein solches Verfahren einrichten, andere Kommunen können selbst entscheiden, ob und ab wann sie eines anbieten. Wo es ein Verfahren gibt, muss die erteilte Nummer in jedem Inserat angegeben werden. Klären Sie im Zweifel direkt bei Ihrer Kommune, ob für Ihr Objekt eine Pflicht besteht.
Wann muss die erste Datenmeldung an die Bundesnetzagentur erfolgen?
Nach Mitteilung des Deutschen Ferienhausverbands soll die erste verpflichtende Datenmeldung die Monate Juli und August 2026 umfassen und damit erst Anfang September fällig werden. Diese Meldung übernehmen die Plattformen, nicht die einzelnen Vermieter. Gemeldet werden unter anderem die Zahl der vermieteten Nächte, die Zahl der Gäste, deren Wohnsitzländer, die Anschrift der Einheit, die Registrierungsnummer und die URL des Inserats.
Was kostet die Registrierung der Wohnraum-ID?
Die genaue Höhe liegt laut Deutschem Ferienhausverband in der Hand der jeweiligen Kommune und ist noch nicht überall absehbar. Die EU-Verordnung schreibt allerdings vor, dass die Registrierung entweder kostenlos ist oder nur eine geringfügige Gebühr erhoben werden darf. Eine jährliche Wiederholung ist nicht vorgesehen, die Angaben müssen aber aktuell gehalten werden, etwa bei geänderten Kontaktdaten oder einem Eigentümerwechsel.
